S1 Siedlungsgebiet
S1.1 Entwicklung des Siedlungsgebiets
Ausgangslage
Der Richtplan definiert das Siedlungsgebiet für die nächsten 15 bis 20 Jahre. Zum Siedlungsgebiet gehören die rechtskräftig festgelegten Bauzonen, die Siedlung strukturierenden Frei- und Grünräume sowie Infrastrukturanlagen. Nicht zum Siedlungsgebiet gehören zusammenhängende Natur- und Landschaftsräume, Landwirtschaftsräume und Waldgebiete.
Die mit der Gesamtrevision des Richtplans (2010) definierten Erweiterungen des Siedlungsgebiets sind mit den Zonenplanrevisionen in Basel und Riehen überprüft und teilweise neu festgelegt worden. Durch Hinzunahme der Bereiche Rheinäcker Basel und Riehen sowie Landauer Riehen ist das Siedlungsgebiet um 15 ha erweitert worden. Das Siedlungsgebiet wird in der Richtplankarte grau dargestellt.
Die gute wirtschaftliche Entwicklung lässt eine positive Arbeitsplatz- und Bevölkerungsentwicklung bis 2035 erwarten. Im mittleren und im hohen Bevölkerungsszenario geht das Statistische Amt Basel-Stadt bis 2035 jeweils von einer deutlichen Steigerung der Einwohnerzahl aus. Die Entwicklung der Anzahl der Beschäftigten verläuft noch positiver als die der Bevölkerung. Bei gleich bleibender Entwicklung gibt es in Zukunft mehr Beschäftigte als Einwohner in Basel-Stadt. In der Folge ist eine Zunahme an Berufseinpendelnden und somit eine steigende Ausnutzung der Verkehrswege und -mittel festzustellen.
In den letzten Jahren überstieg die Nachfrage nach Wohnraum das Angebot. Dies führte zu einer Verknappung von Wohnraum und zu einer Preissteigerung. Einwohnerinnen und Einwohner mit tiefen Einkommen haben Mühe eine bedarfsgerechte Wohnung zu finden. Zudem nimmt das Angebot an verfügbaren Wirtschaftsflächen auf dem Markt ab. Ebenfalls ist ein höherer Nutzungsdruck auf die öffentlichen Frei- und Grünräume festzustellen, welcher sich teilweise in Nutzungskonflikten äussert.
Zielsetzungen
Der Regierungsrat strebt als Entwicklungsziel bis 2035 eine Einwohner- und Beschäftigtenzahl von je 220'000 an. Das hierfür benötigte zusätzliche Angebot an Wohn- und Arbeitsplätzen wird ausschliesslich im bestehenden Siedlungsgebiet geschaffen (s. ST 4 und ST 7). Erweiterungen des Siedlungsgebiets sind derzeit nicht geplant.
Gemäss der Strategie der urbanen Qualitätsmaximierung findet eine Entwicklung nach innen zu einem Teil durch flächige Aufzonungen und punktuelles Wachstum in die Höhe statt. Das grösste Potenzial liegt in den Schwerpunkten der Siedlungsentwicklung (s. Abb. 1 unten; vgl. S2 Schwerpunkte der Siedlungsentwicklung). Die Entwicklung dieser Gebiete trägt zur Standortattraktivität, Entwicklungsfähigkeit und Konkurrenzfähigkeit von Basel(-Stadt) als Kernstadt des Metropolitanraumes bei.
Zur nachhaltigen Qualitätssicherung wird bei Planungen für grossräumige und funktional zusammenhängende Teilräume das Instrument Teilrichtplan gemäss §94 (2) BPG genutzt. Diese Teilrichtpläne dienen der Koordination raumwirksamer Massnahmen und Projekte und legen die nachhaltige räumliche Entwicklung des Gebiets fest. Dieses Instrument wird genutzt, um den gesteigerten Ansprüchen an den Raum bei einer stärkeren Verdichtung nach innen bestmöglich zu entsprechen (s. Abb. 2 unten).
Bei allen Massnahmen zur Siedlungsentwicklung nach innen wird ein Anteil an preisgünstigem Wohnraum, eine stadtgerechte Mobilität und die Ausdehnung und Verbesserung des Angebots an öffentlichen Frei- und Grünräumen im bestehenden Siedlungsraum angestrebt.
Gemäss dem Raumkonzept Schweiz sowie dem Raumentwicklungskonzept Nordwest+ ist eine Entwicklung auf die bestehenden Zentren und insbesondere auf die Kernstadt Basel zu fokussieren. Ziel ist, durch eine Verdichtung nach innen, den regionalen Siedlungsflächenverbrauch zu reduzieren und durch einen Ausgleich zwischen der Arbeitsplatz- und der Einwohnerentwicklung eine Zunahme des Pendlerverkehrs zu begrenzen. Weiträumige Landschaften mit ihren Funktionen für die Landwirtschaft, die Ökologie und die Erholung der Bevölkerung bleiben erhalten.
Strategie / ST
1, 2, 4, 5, 6, 7, 9 und 10
Leitsätze
1, 2, 3, 4, 9, 16, 35, 37 und 46
Planungsgrundsätze
A. Die Stadt Basel und die Gemeinden übernehmen in ihren Zonenplänen die Siedlungsgebietsgrenze gemäss dem Siedlungsgebiet auf der Richtplankarte.
B. Das Siedlungsgebiet wird in dafür geeigneten Räumen qualitativ hochwertig nach innen verdichtet, um bis 2035 Platz für bis zu 220‘000 Einwohnende und 220‘000 Arbeitsplätze zu ermöglichen.
C. Bei Arealentwicklungen bei denen neuer Wohnraum geschaffen wird, ist insgesamt ein Anteil von mindestens einem Drittel preisgünstiger Wohnraum anzustreben. Im Rahmen der Nutzungsplanung sind entsprechende Potenziale zu prüfen und Anteile festzulegen.
D. Für grossräumige, funktional zusammenhängende Teilräume der Stadt Basel und der Gemeinden können Teilrichtpläne erstellt werden. Diese dienen der Koordination raumwirksamer Tätigkeiten in einem räumlich definierten Teilgebiet der Stadt oder der Gemeinden. Die Teilrichtpläne müssen mit dem Kantonalen Richtplan abgestimmt werden.
Planungsanweisungen
- Das Bau- und Verkehrsdepartement erarbeitet bis Ende 2019 in Zusammenarbeit mit dem Präsidialdepartement einen Leitfaden zur Umsetzung des Planungsgrundsatzes C. Dieser beinhaltet u.a. eine kantonale Definition des preisgünstigen Wohnraums, Hilfestellungen zur Anwendung und rechtliche Hinweise.
- Zur Sicherung und Verbesserung der Lebensqualität im Lebensraum Gundeldingen und für eine nachhaltige Weiterentwicklung der städtebaulichen, wirtschaftlichen, kulturellen, ökologischen und sozialen Qualitäten erarbeitet das Planungsamt bis Juni 2019 auf der Grundlage von §94 Abs. 2 BPG einen behördenverbindlichen Teilrichtplan. Dieser beinhaltet mindestens die drei Schwerpunktthemen Nutzungen und Funktionen, Grün- und Freiraum und Mobilität.
- Für die Quartiere Klybeck und Kleinhüningen erarbeitet das Planungsamt bis 2020 auf der Grundlage von §94 Abs. 2 BPG einen behördenverbindlichen Teilrichtplan.
- Die Gemeinde Riehen passt ihren kommunalen Richtplan in regelmässigen Abständen an und prüft das Erstellen von behördenverbindlichen Teilrichtplänen (§94 Abs. 2 BPG) für Entwicklungsschwerpunkte.
Massnahmen / Details zu den örtlichen Festlegungen
1) Gundeldingen (in Erarbeitung)
Der seit 2014 sich in Erarbeitung befindende Stadtteilrichtplan Gundeldingen ist eine wichtige Grundlage zur qualitativen Verbesserung in den Bereichen Nutzungen und Funktionen, Grün- und Freiraum und Mobilität in den nächsten 15 bis 20 Jahren. Als integrales Abschlussprodukt der Schwerpunktmassnahme „Stadtentwicklung Basel Süd / Gundeli Plus“ bündelt der Stadtteilrichtplan die Ergebnisse vergangener Arbeiten und neue Erkenntnisse zur Sicherung und Verbesserung der Lebensqualität im Lebensraum Gundeldingen. Die anerkannten Quartierorganisationen, die betroffene Bevölkerung, das lokale Gewerbe und weitere Interessierte werden in die Planung und Umsetzung einbezogen.
Zukünftige Nutzungspotenziale und Optionen zur Verbesserung des öffentlichen Raums werden erfasst und behördenverbindlich festgehalten. Laufende Projekte in Gundeldingen sowie seiner unmittelbaren Umgebung werden in ihren räumlichen Wirkungen koordiniert, beispielsweise die bessere Vernetzung ins Dreispitz und die Anbindung über die Bahnhofsflächen Richtung Innenstadt. Insbesondere orientiert sich der Stadtteilrichtplan am Grün- und Freiraumkonzept Gundeldingen und nimmt dessen längerfristige Massnahmen auf.
Unter dem Thema Mobilität werden Verbesserungen und Optimierungen für alle Verkehrsmittel geprüft. Dies sind insbesondere eine Reduktion des quartierfremden motorisierten Durchgangsverkehrs, eine optimierte ÖV-Erschliessung sowie eine Verbesserung der Fuss- und Veloverkehrsverbindungen im Quartier und mit den umliegenden Stadtteilen.
2) Klybeck / Kleinhüningen (in Erarbeitung)
Die Quartiere Klybeck und Kleinhüningen, und mit ihnen grosse Teile der dortigen Industrie- und Logistikareale, stehen vor tiefgreifenden strukturellen Veränderungen. Mehrere Grossprojekte und Arealentwicklungen werden die räumliche Entwicklung des Gebiets prägen.
Bund und Kanton schaffen die planerischen und finanziellen Voraussetzungen für ein neues trimodales Containerterminal und ein neues Hafenbecken auf dem ehemaligen Badischen Rangierbahnhof, welche das Güterverkehrswachstum auf der Nord-Süd-Achse mit Verbesserungen für den Schiffs- und Bahntransport auffangen sollen (s. M5.1 Hafenanlagen: Rheinhäfen als Güterverkehrsdrehscheibe und M6.1 Güterverkehrslogistik)
Durch diese neue Infrastruktur wird der Hafen in seiner Funktion gestärkt. Zusammen mit weiteren räumlichen Veränderungen wie einer Verlagerung des bestehenden Hafenbahnhofs entsteht zudem die Möglichkeit bisherige Hafenareale umzunutzen (s. S2.2 Schwerpunkt Arbeiten und Wohnen – Klybeckquai/Westquai und Altrheinweg sowie M1.2 Tram – Tramverbindung Kleinhüningen – Huningue).
Die Hafen- und Stadtentwicklung umfasst den baselstädtischen Teil der trinationalen Entwicklung 3Land (s. A2 3Land).
Die von BASF und Novartis teils schon heute und zukünftig nicht mehr benötigten Arealteile ihrer Werkareale im Klybeck sollen einer neuen Nutzung zugeführt und zugänglich gemacht werden. Es soll ein neues Quartier mit Nutzungen für Wohnen, Arbeit, Freizeit und Kultur entwickelt werden (s. S2.2 Schwerpunkt Arbeiten und Wohnen – Klybeck). Die Entwicklung soll in Abstimmung mit den Grundeigentümern, den benachbarten Entwicklungsgebieten sowie den umliegenden Quartieren stattfinden.
Der Stadtteilrichtplan umfasst das Gebiet der beiden heutigen Wohnquartiere Kleinhüningen und Klybeck sowie die Areale der oben genannten Projekte.
Es ist die Aufgabe des Stadtteilrichtplans Kleinhüningen-Klybeck, die Strategie der Raumentwicklung für den Stadtteil zu erarbeiten und festzuhalten. Für jeden Teilbereich (klybeckplus, Hafen- und Stadtentwicklung, bestehende Quartiere Kleinhüningen und Klybeck, etc.) bestehen unterschiedliche Anforderungen, Akteure und Themen. Den komplexen Rahmenbedingungen und vielfältigen Projektbestandteilen ist Rechnung zu tragen. Die Planungen in den einzelnen Teilbereichen sind integral zu betrachten, aufeinander abzustimmen und die wechselseitigen Auswirkungen aufzuzeigen. Übergeordnete Planungen wie etwa die Verkehrs- und Freiraumentwicklung werden im Gesamtkontext betrachtet.
Dabei soll die Identität der bestehenden Quartiere Klybeck und Kleinhüningen erhalten und die bestehenden Einrichtungen / Infrastrukturen, Stadträume, Wohnungs- und Geschäftsstrukturen gestärkt und die Erschliessung, insbesondere mit dem öffentlichen Verkehr sowie dem Fuss- und Veloverkehr verbessert werden.
Der Stadtteilrichtplan wird durch eine öffentliche Mitwirkung begleitet und im Rahmen einer Planauflage zur Diskussion gestellt. Er bildet die behördenverbindliche Basis für die eigentümerverbindliche Nutzungsplanung.
3) Gemeinde Riehen
Die Gemeinde Riehen passt ihren kommunalen Richtplan bei Bedarf an. Dieser ist Grundlage für Teilrichtplanungen. Bislang gibt es neben dem kommunalen Richtplan noch den Entwicklungsrichtplan Dorfzentrum sowie die Quartierplanung Lörracherstrasse. Etwaig wird eine Teilrichtplanung für das Gebiet Niederholz erstellt. Hierbei wird das Zusammenwirken von Wohnen, Dienstleistung und Gewerbe, Grün- und Freiräumen sowie Mobilität aufgezeigt und die Zentrumsentwicklung bei der S-Bahn-Haltestelle Niederholz dargelegt.
S1.2 Siedlungsgliedernde Freiräume
Ausgangslage
Siedlungsgliedernde Freiräume betonen den Siedlungsrand und gestalten das Landschaftsbild. Sie tragen dazu bei, dass Übergänge zwischen Gemeinden visuell wahrnehmbar bleiben. Sie übernehmen wie Siedlungsfreiräume diverse Funktionen: Sie sind bedeutend für die Naherholung, leisten einen Beitrag zum Frischluftaustausch und der Wärmeregulation und erfüllen eine wichtige Funktion als Lebensraum, Trittsteinbiotop und Teil des Biotopverbundes. Trotz ihrer gliedernden Funktion sind sie keine Grenzräume, sondern vielmehr Verbindungsräume zwischen Städten und Gemeinden.
Der siedlungsgliedernde Freiraum im Gebiet Bäumlihof / Landauer / Rheinäcker teilt das Siedlungsgebiet zwischen Basel und Riehen. Der siedlungsgliedernde Freiraum Riehen / Stetten an der Landesgrenze zu Deutschland verhindert das Verschmelzen der Siedlungsentwicklung von Lörrach und Riehen. Und der siedlungsgliedernde Freiraum im Gebiet Riehen – Bettingen trennt die beiden Gemeinden räumlich voneinander.
Zielsetzungen
Siedlungsgliedernde Freiräume bleiben erhalten und werden in ihren Funktionen gestärkt. Ziel dabei ist es, Siedlungsränder zu betonen und heute noch erlebbare Freiräume zwischen Siedlungsgebietsteilen vom Siedlungsdruck zu entlasten. Darüber hinaus erfüllen sie landschaftsästhetische, ökologische und lufthygienische Funktionen.
Die unterschiedlichen Nutzungsansprüche innerhalb der siedlungsgliedernden Freiräume gilt es zu koordinieren.
Leitsätze
3, 5, 12, 35, 37 und 38
Planungsgrundsätze
A. Die siedlungsgliedernden Freiräume dienen der Gestaltung der Siedlungsränder, der Naherholung, der landschaftlichen Entwicklung und der ökologischen Vernetzung.
B. Bauten und Anlagen und damit einhergehende Nutzungen müssen diese Zielsetzungen berücksichtigen.
Planungsanweisungen
- Im Gebiet Rheinäcker Basel (Basel Ost), welches ein Teilgebiet des siedlungsgliedernden Freiraumes Bäumlihof / Landauer / Rheinäcker ist, koordiniert das Planungsamt die raumrelevanten Interessen und Nutzungen zur Sicherung des Entwicklungspotenzials für künftige Planungen.
- Für den siedlungsgliedernden Freiraum Riehen / Stetten ist im Rahmen der Nutzungsplanung durch die Gemeinde Riehen aufzuzeigen, wie eine mögliche S-Bahn-Haltestelle, Bebauung und siedlungsgliedernde Funktion aufeinander abgestimmt werden. Dabei stimmt sie sich auch im Rahmen des gemeinsamen Projekts „Am Zoll Lörrach Riehen“ mit der Stadt Lörrach ab.
Örtliche Festlegungen (in Richtplankarte)
Nr. Massnahme | Koordinationsstand |
---|---|
a) Siedlungsgliedernder Freiraum Bäumlihof / Landauer /Rheinäcker | Festsetzung |
b) Siedlungsgliedernder Freiraum Riehen - Bettingen | Festsetzung |
c) Siedlungsgliedernder Freiraum Riehen / Stetten | Zwischenergebnis |
Massnahmen / Details zu den örtlichen Festlegungen
a) Siedlungsgliedernder Freiraum Bäumlihof / Landauer / Rheinäcker
Eingebettet zwischen dem Landschaftspark Wiese und dem Rhein liegt der siedlungsgliedernde Freiraum zwischen der Stadt Basel und der Gemeinde Riehen. Ausgestattet mit Sportplätzen, Familiengärten und grosszügigen Grünflächen ist der Raum ein beliebter Naherholungsort im Kanton Basel-Stadt. Trotz bestehender Siedlungsstrukturen ist der Raum durchlässig und übernimmt eine siedlungsgliedernde Funktion.
Nach der Ablehnung der Stadtrandentwicklung Basel Ost mittels Volksabstimmung in 2014 liegen für das Gebiet zurzeit keine Entwicklungsplanungen vor. Es gilt das Entwicklungspotenzial für künftige Planungen zu sichern. Entsprechend sind Nutzungsansprüche innerhalb des siedlungsgliedernden Freiraums untereinander zu koordinieren.
Mit Auslaufen der Familiengartenverträge im Jahr 2025 sollen nach einer Standortbestimmung strategische Überlegungen zur langfristigen Nutzung des Raumes ab 2019 in Angriff genommen werden. Hierbei sind Nutzungsansprüche an die Fläche südlich der Bäumlihofstrasse zu berücksichtigen und der Verlauf der Grenze des Siedlungsgebiets zu überprüfen. Dabei ist auch das Inventar der schützenswerten Naturobjekte und das Biotopverbundkonzept des Kantons Basel-Stadt zu beachten.
b) Siedlungsgliedernder Freiraum Riehen / Bettingen
Der weitgehend unverbaute Korridor ist eine wichtige ökologische Verbindungsachse zwischen dem Waldgebiet auf dem Ausserberg, dem Landwirtschaftsgebiet Mittelberg und dem Erholungsraum Wenkenpark. Diese Vernetzungsfunktion soll erhalten und gestärkt werden. Dazu sind die Massnahmen des Biotopverbundkonzeptes Kanton Basel-Stadt zu beachten.
c) Siedlungsgliedernder Freiraum Riehen / Stetten
Der Korridor zwischen Stettenfeld, Oberfeld und Maienbühl erlangt durch die Siedlungsentwicklung und nahe Grenzbebauung auf Lörracher Seite zusätzliche Bedeutung. Der siedlungsgliedernde Freiraum entlang der Landesgrenze soll ein siedlungsverbindender Freiraum werden, der sowohl Raum bietet für Freizeitanlagen als auch ökologische Funktionen erfüllt. Es gilt die Überlegungen zum siedlungsgliedernden Freiraum Riehen – Stetten mit dem gemeinsamen Projekt „Am Zoll Lörrach Riehen“ zusammen mit der Stadt Lörrach abzustimmen.
S1.3 Vertikale Verdichtung
Ausgangslage
Vertikale Verdichtung ist eine Form baulicher Verdichtung, die über die jeweils historisch gewachsenen städtebaulichen Strukturen hinausgeht. In Abgrenzung zu den im Objektblatt S1.4 thematisierten Hochhäusern widmet sich dieses Objektblatt Gebäuden, die zwar von der in den Grundzonen definierten Höhenbeschränkungen abweichen, die Hochhausgrenze von 30 Metern jedoch nicht erreichen. Bei den Gebieten der vertikalen Verdichtung handelt es sich demnach nicht um Hochhausgebiete im Sinne des Hochhauskonzeptes, sondern um Orte in Basel, an denen zugunsten der Erweiterung des städtischen Wohnraumangebotes sowie zur Erweiterung des Angebotes an Arbeitsflächen von der Regelbauweise abgewichen werden kann.
Möglichkeiten für solche baulichen Verdichtungen, die über die grossen Arealentwicklungsplanungen und die im Hochhauskonzept bezeichneten Eignungsräume hinaus gehen, bestehen insbesondere dort, wo zum einen eine geeignete städtebauliche Grunddisposition besteht, zum anderen aber auch Eigentümer oder Landnutzer die Bereitschaft und die Ressourcen für eine städtebauliche Neuausrichtung haben. Abweichungen von den gewachsenen städtebaulichen Strukturen erfordern in jedem Einzelfall massgeschneiderte planerische Vorgaben, um die Quartierstrukturen und die Siedlungsentwicklung aufeinander und auf die Verkehrsentwicklung abzustimmen.
Zielsetzungen
Um im Sinne der Richtplanstrategie der urbanen Qualitätsmaximierung eine hochwertige und stadtverträgliche Verdichtung zu gewährleisten, sind im Zusammenhang mit Massnahmen der vertikalen Verdichtung qualitätssichernde Verfahren durchzuführen.
Durch qualitätssichernde Verfahren sollen die Einbettung der neuen Bau- und Nutzungsstrukturen in den Stadt- und Quartierkontext gesichert und die Spielräume für eine nachhaltige Entwicklung ausgelotet werden.
Die Nutzung der Potenziale erfolgt in der Regel durch die Festsetzung von Bebauungsplänen, die den übergeordneten städtebaulichen Kontext berücksichtigen.
Leitsätze
1, 2, 4, 5, 7, 14, 18, 19 und 33
Grundlagen:
Das Bau- und Planungsgesetz des Kantons Basel-Stadt (BPG) regelt Gebäudehöhen via Zonenvorschriften. Von der Regelbauweise abweichende Gebäudehöhen werden über Bebauungspläne festgelegt.
Planungsgrundsätze
A. Um im Kanton Basel-Stadt mittels vertikaler Verdichtung zusätzlichen Wohn- und Arbeitsraum zu schaffen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit mittels Bebauungsplänen von der Regelbauweise abzuweichen.
B. Damit eine hochwertige und stadtverträgliche Entwicklung gewährleistet ist, erfolgen Massnahmen der vertikalen baulichen Verdichtung, die über die prägenden städtebaulichen Strukturen hinaus gehen, nur in geeigneten und mit dem ÖV und Fuss- und Veloverkehr sehr gut erschlossenen Gebieten und auf der Grundlage qualitätssichernder Verfahren.
C. Diese Verfahren sollen insbesondere die Einbettung der neuen Bau- und Nutzungsstrukturen in den Stadt- und Quartierkontext gewährleisten, den nötigen Freiraum sichern und Spielräume für eine nachhaltige Entwicklung schaffen. Die städtebaulichen Anliegen sind in der Regel über Bebauungspläne zu sichern.
Grundlagen
Das Bau- und Planungsgesetz des Kantons Basel-Stadt (BPG)
regelt Gebäudehöhen via Zonenvorschriften. Von der Regelbauweise abweichende Gebäudehöhen werden über Bebauungspläne geregelt.
S1.4 Hochhäuser
Ausgangslage
Der Richtplan definiert Hochhäuser – in Übereinstimmung mit der Brandschutznorm (Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, 2015) – als Gebäude mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 Metern. Durch ihre sichtbare Mehrhöhe prägen Hochhäuser zusammen mit Industrie- und Sakralbauten den Basler Stadthorizont. Ihre deutliche Mehrhöhe und Präsenz im Stadtbild grenzen Hochhäuser von der im Objektblatt S1.3 thematisierten vertikalen Verdichtung ab.
Hochhäuser üben wichtige städtebauliche, ästhetische und symbolische Funktionen aus: In Gebieten, die als Schwerpunkte der Raumentwicklung (s. S2.1 bis S2.4) gelten, können Hochhäuser in gesteigertem Mass die Zentrumsbildung und dadurch die Strukturierung des Siedlungsgebietes unterstützen. Mit ihnen können Räume, speziell die Gleis-, Fluss- und Strassenverläufe, neu akzentuiert werden. Bei überzeugender Gestaltung und integrierter Funktionalität tragen Hochhäuser zur Identifikation der Bevölkerung mit ihrem Wohnort bei und erhöhen als Wahrzeichen die Attraktivität der Stadt für Besucher.
Angesichts des erwarteten Wachstums des Kantons Basel-Stadt und dem regierungsrätlichen Ziel, mehr Wohn- und Arbeitsraum zu schaffen, werden Hochhäuser zunehmend ein Thema bei Entwicklungen von Transformationsarealen. Durch ihre oftmals besondere Lage in der Stadt und ihre überragende Höhe erweitern Hochhäuser das städtische Angebot an differenzierten Wohn- und Arbeitsflächen.
Im Zusammenhang mit der Konzentration und Standortoptimierung von global tätigen Firmen wie beispielsweise Novartis, Hoffmann-La Roche und Messe Schweiz geben Hochhäuser expandierenden Firmen den nötigen Spielraum. Die Hochhausbauten der Roche und der Novartis sind dafür exemplarisch. Hochhäuser sind Symbole einer dynamischen wirtschaftlichen Entwicklung.
Aufgrund der besonderen räumlichen Wirkung von Hochhäusern wurde im Jahr 2010 ein Hochhauskonzept für Basel erarbeitet (s. Hochhäuser in Basel, 2010). Es dient der Unterstützung der städtebaulichen Entwicklungsziele und der übergeordneten kantonalen Interessen. Neben den gesetzlichen und planerischen Rahmenbedingungen gilt das Konzept als Grundlage für die Beurteilung von entsprechenden Projekten und Planungsvorhaben. Ein darin enthaltener Konzeptplan ist eine orientierende Grundlage für die Planung von Hochhäusern.
Zum Schutz vor übermässiger Beschattung benachbarter Liegenschaften durch Bauten ist die Regelung des Lichteinfallswinkels (Art. 23 und 63f. BPG) und des 2-Stunden-Schattens bei mittlerem Sonnenstand (BGE 99 Ia 143; BGE 1C_539/2011) zu beachten.
Zielsetzungen
Hochhäuser tragen an geeigneten städtischen Lagen zum Ziel der Verdichtung des Siedlungsgebiets bei. Sie akzentuieren besondere städtebauliche Lagen, dienen der Zentrumsbildung an gut erschlossenen und stark frequentierten Orten und unterstützen Transformationsprozesse. Hochhäuser bieten Expansionspotenzial auf bestehenden Arealen und können repräsentative Wirkung entfalten. Darüber hinaus erweitern sie das Spektrum an urbanem Wohnraum mit teilweise guten Aussichtslagen.
Da Hochhäuser städtebaulich sehr stark prägende Elemente sind, müssen diese sorgfältig in den Stadtkontext integriert werden. Daher werden an Hochhäuser im Vergleich zur Regelbauweise erhöhte Anforderungen gestellt und Varianzverfahren zur Qualitätssicherung eingefordert.
Leitsätze
1, 2, 4, 5, 7, 14, 18, 19 und 33
Planungsgrundsätze
A. Als Hochhäuser gelten Gebäude, deren Gesamthöhe 30 Meter überschreitet.
B. Hochhäuser bedingen einen Bebauungsplan. Ausgenommen sind Gebäude bis zu einer Höhe von 40 Metern in der Industrie- und Gewerbezone.
C. Die Baubewilligung eines Hochhauses setzt ein Varianzverfahren unter Beteiligung der zuständigen Instanzen des Kantons voraus.
D. Bei der Planung von Hochhäusern ist der Umgang mit der städtebaulichen Situation zu klären und darzulegen.
E. Neben der Eignung des Standortes in städtebaulicher Hinsicht, der hohen Qualität der Baute in ihrer Erscheinungsform und neben der Minimierung des Schattenwurfs auf Nachbarliegenschaften durch gute Positionierung ist darauf zu achten, dass Hochhäuser
- mit dem öffentlichen Verkehr sehr gut erreichbar und mit dem Fuss- und Veloverkehr sehr gut erschlossen sind;
- im Einzugsbereich von Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen liegen;
- den historischen, geschützten Gebäudebestand berücksichtigen;
- innovative technologische Lösungen integrieren (Energieeffizienz/-produktion, Bauökologie);
- keine die Umwelt störenden Effekte erzeugen (indem u.a. die Belange des Vogelschutzes beachtet und die klimatischen Auswirkungen dargelegt sind);
- gegebenenfalls zusätzliche Grün- und Freiräume ermöglichen und die naturräumliche Vernetzung unterstützen.
F. Bei der Bewilligung von Hochhausbauten sind die Hindernisbegrenzungsflächen des Sicherheitszonenplans des EuroAirports von 1989 zu beachten. Insbesondere sind die Horizontalebene und die konische Fläche zu berücksichtigen.
Planungsanweisungen
- Das Hochhauskonzept (2010) wird vom Planungsamt im Zeitraum von fünf bis zehn Jahren oder bei Bedarf angepasst.
Grundlagen
Das Bau- und Planungsgesetz des Kantons Basel-Stadt (BPG) regelt Gebäudehöhen via Zonenvorschriften. Von der Regelbauweise abweichende Gebäudehöhen werden über Bebauungspläne geregelt.
S1.5 Siedlungsfreiraum
Ausgangslage
Sowohl urbane als auch landschaftliche Freiräume in ausreichender Quantität, hoher Qualität und mit geeignetem Gebrauchswert sind für die Lebensqualität zentral. Unabhängig von Eigentum, Benutzbarkeit und Zugänglichkeit erfüllen Freiräume verschiedene Funktionen und haben dementsprechend unterschiedlichsten Ansprüchen gerecht zu werden. Freiräume sind Begegnungsräume und somit Orte des Austausches und der Integration. Sie bieten die Möglichkeit zu Bewegung, Sport und Spiel und dienen der Ruhe und Erholung. Je nach Versiegelungsgrad sind Freiräume bedeutende Lebensräume für Flora und Fauna, erfüllen eine Vernetzungsfunktion und üben einen positiven Einfluss aufs Stadtklima aus.
Die Freiräume in Basel-Stadt umfassen Parks, Plätze, Quartierstrassen, Freizeitgärten, Friedhöfe, Spiel- und Sportanlagen, private Innenhöfe und Gärten, den Zoo und den Tierpark Lange Erlen sowie den Rheinraum und die Erholungsräume der Landschaft. Die Bevölkerungsbefragung aus dem Jahr 2015 zeigt, dass Grünanlagen und Parks der Basler Bevölkerung sehr wichtig sind. Ihre Zufriedenheit mit den Parks und Grünanlagen nimmt seit anfangs 2000 zu. Die in den letzten Jahren erneuerten Grünanlagen wie Claramatte, St. Johanns-Park und Voltamatte erfreuen sich grosser Beliebtheit und werden sehr intensiv genutzt.
Das Freiraumkonzept (2004) für die Stadt Basel formuliert – unter Beachtung der grenzüberschreitenden Erholungs-, Bewegungs- und ökologischen Funktionen – Massnahmen zur Sicherung, Entwicklung und Neuschaffung von Grün- und Freiräumen und benennt den Koordinationsbedarf für die erwünschte städtebauliche Entwicklung. Unter Beachtung der durch Grenzen beengten Lage der Stadt, die im Zentrum ausserstädtischer und ausserkantonaler Landschafts-, Grün- und Freiräume liegt, ist die Grünraumversorgung genügend bis gut; einige Stadtquartiere weisen aber eine schlechte Versorgung auf. Der Rhein und seine Ufer nehmen im Stadtgefüge einen zentralen Platz ein und sind als Erlebnis-, Erholungs- und Naturräume sehr geschätzt.
Zielsetzungen
In Abstimmung mit den Anforderungen für die städtebauliche Entwicklung, für Wirtschaft und Verkehr gilt es, das Freiraumangebot zu erhalten und weiterzuentwickeln. Ziel ist es, eine hohe Freiraumqualität zu gewährleisten.
In Gebieten mit einer schlechten Freiraumversorgung wird eine Verbesserung angestrebt. Der Kanton berücksichtigt veränderte Bedürfnisse bei der Neu- und Umgestaltung von öffentlichen Freiräumen. Die vielfältigen Freiraumangebote sollen die Bevölkerung zu mehr Bewegung animieren.
Bei Arealentwicklungen, die zu Nutzungsverdichtungen führen, ist der Bedarf nach neuen Freiräumen und der Erhalt oder Ersatz bestehender ökologischer Qualitäten in die Planungen einzubeziehen.
Die Rheinufer sind als Erlebnis-, Erholungs- und Naturräume instand zu halten und weiter aufzuwerten. Ihre Zugänglichkeit für den Fuss- und Veloverkehr aus den umliegenden Gebieten gilt es zu fördern.
Die Zugänglichkeit zu grösseren, auch ausserkantonalen Naherholungsgebieten ist zu erweitern. Anbindungen mittels Fuss- und Veloverkehr sind hierbei zu bevorzugen.
Strategie / ST
2, 4, 3, 5, 9 und 10
Leitsätze
3, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 30 und 37
Planungsgrundsätze
A. Der Kanton wirkt darauf hin, dass bei baulichen Veränderungen eine bedarfsgerechte Freiraumentwicklung gesichert ist bzw. das Freiraumangebot erhöht wird.
B. Für eine bessere Nutzbarkeit werden öffentliche Freiräume qualitativ aufgewertet und optimal mit den umliegenden Siedlungsgebieten sowie mit den Fuss- und Veloverkehrsrouten verknüpft.
C. Bei sich bietender Gelegenheit sollen im ganzen Stadtgebiet von Basel, aber vor allem in Vorzugsgebieten zur Verbesserung der Freiraumversorgung, geeignete Grundstücke in Parkanlagen oder Pocketparks umgewandelt werden. Die Grundstücke können dazu aus dem Mehrwertabgabefonds erworben und in öffentliche Parkanlagen umgewandelt werden. Alternativ dazu können private Grundstücke oder Teilbereiche davon durch eine Dienstbarkeit öffentlich zugänglich gemacht werden.
D. Der Rhein und seine Ufer sind unter Berücksichtigung der Personen- und Güterschifffahrt als Erlebnis-, Erholungs- und Naturräume zu stärken. Massnahmen, die der Aufwertung der Rheinufer dienen, sind in Rücksicht auf Wohnen, Arbeiten, Naturschutz und Stadt- und Landschaftsbild auszuführen und berücksichtigen die Sicherheitsanforderungen der Rheinschifffahrt.
E. Im Rahmen von Planungen, die den öffentlichen Raum betreffen, der Nutzungsplanungen und bei allen sich bietenden Gelegenheiten ist die Förderung von Bewegung und Sport zu berücksichtigen. Ansprüche für Sport und niederschwellige Bewegung sind mit dem Bedürfnis nach Ruhezonen unter Beteiligung von Interessengruppen gleichgewichtig zu berücksichtigen.
Planungsanweisungen
- Das Freiraumkonzept Basel (2004) wird bis ca. 2020 durch das Planungsamt angepasst.
Örtliche Festlegungen (in Richtplankarte)
Nr. Massnahme | Koordinationsstand |
---|---|
a) Vorzugsgebiete zur Verbesserung der Freiraumversorgung | |
a1) Gundeldingen | Festsetzung |
a2) Matthäus | Festsetzung |
a3) St.Johann | Festsetzung |
b) Freiraumerweiterung / Naherholungsgebiete | |
b1) Riehen Stettenfeld | Festsetzung |
Massnahmen / Details
a) Vorzugsgebiete zur Verbesserung der Freiraumversorgung
Die Freiraumversorgung in den Quartieren Gundeldingen, Matthäus und St. Johann ist vergleichsweise mit anderen baselstädtischen Quartieren gering. Im Sinne einer verbesserten Freiraumversorgung sollen mit gezielten Massnahmen vor allem in diesen Gebieten die Defizite ausgeglichen werden.
a1) Gundeldingen
Das dicht bebaute Quartier weist einen hohen Anteil an Mischnutzungen auf. Strassenzüge mit wenigen kleinen Platzanlagen prägen das Quartier und haben grosse Bedeutung als Bewegungs- und Freizeiträume. Es gilt, das Gebiet insgesamt aufzuwerten und die Potenziale zu nutzen. Die notwendigen Planungsprozesse und Mass-nahmen im Raum Gundeldingen / Basel Süd werden in Form einer integralen Stadtteilentwicklungsplanung koordiniert (s. S1.1 Entwicklung des Siedlungsgebiets). Mittels des Grün- und Freiraumkonzepts soll der öffentliche Raum gezielt aufgewertet und auch private Initiativen für mehr Grün unterstützt werden. Das Quartier soll besser an die Naherholungsgebiete Bruderholz und Brüglinger Ebene angeschlossen werden.
a2) Matthäus
Trotz Rheinufer, Erasmusplatz und Matthäuskirchplatz sind vergleichsweise wenig öffentliche Freiräume vorhanden. Viele private und halböffentliche Freiräume sind nicht oder nur schlecht nutzbar (Gewerbeinnenhöfe); es besteht ein Mangel an Spiel- und Aufenthaltsmöglichkeiten. Verbessert wurde die Situation durch die Fertigstellung des Quartierparks auf der Erlenmatt. Über die Erlenmatt konnte auch die Wegeverbindung in Richtung des Landschaftsparks Wiese aufgewertet werden. Wenig attraktiv sind die Hauptfussgängerrouten entlang der Hauptverkehrs- und Hauptsammelstrassen.
a3) St. Johann
Das durch den Durchgangsverkehr geprägte Quartier weist trotz einigen ruhigen Spazierstrassen Lücken im Wegenetz zu Grünanlagen auf. Im Bereich der städtischen Wohn- und Gewerbegebiete sind die Frei- und Grünräume sowie die Freiraumvernetzung intern und in die Nachbarsräume zu verbessern.
b) Freiraumerweiterung / Naherholungsgebiete
b1) Riehen Stettenfeld
Das Gebiet Stettenfeld befindet sich grossmehrheitlich in der Wohnzone. Das Gebiet soll in einem zweistufigen Planungsverfahren entwickelt werden. Im Rahmen der ersten Stufe, der Zonenplanrevision, wurde festgelegt, dass 35% des Perimeters als öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden. Die Fläche dient der Naherholung sowie dem ökologischen Ausgleich und der ökologischen Vernetzung. Weitere 10% stehen für Freizeit- und Sportanlagen zur Verfügung.
S1.6 Ortsbildschutz
ISOS – Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung
Das Ortsbild trägt zur Identität der Bevölkerung mit ihrem Lebensraum bei. Mit dem Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) hat der Bund auf der Basis untereinander vergleichbarer Ortsaufnahmen mit Hilfe von systematischen Beurteilungskriterien – im Kontakt mit den kantonalen Denkmalpflege- und Planungsfachleuten – Grundlagen erarbeitet, die Aussagen über die Bedeutung der Ortsbilder machen.
Das ISOS unterscheidet zwischen Ortsbildern von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung, dies betrifft u. a. Weiler, Städte, Dörfer, Industrie- und Klosteranlagen.
Das ISOS dient als Grundlage für Planungen des Bundes, in Kantonen oder Gemeinden; Denkmal- und Ortsbildpflege ziehen das ISOS als Planungs- und Entscheidungshilfe bei. Direkte Rechtswirksamkeit entfaltet das ISOS bei der Erfüllung von Bundesaufgaben. Bei der Erfüllung delegierter Bundesaufgaben nach Art. 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) – wie Ausnahmebewilligungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone, Erteilung von Rodungsbewilligungen, Bewilligungen von Mobilfunkanlagen – ist die in Art. 7 NHG festgelegte Begutachtungspflicht durch die Eidgenössische Kommission für Natur- und Heimatschutz (ENHK) und/oder durch die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) zu beachten sowie auf die durch die kantonale Fachstelle für Heimatschutz und Denkmalpflege vorzunehmende Triage zu achten.
Für die Erfüllung kantonaler Aufgaben hat das ISOS in Basel-Stadt zwar keine direkte rechtliche Wirkung, weil der Kanton – im Gegensatz zu anderen Kantonen – den Inhalt des ISOS nicht in die kantonale Gesetzgebung aufgenommen hat. Den Schutzanliegen des ISOS ist aber auch bei der Erfüllung kantonaler Aufgaben, die das Ortsbild betreffen, Rechnung zu tragen (z. B. Zonenplan, Bebauungsplan). Die Schutzanliegen müssen im Rahmen von Interessenabwägungen bei kantonalen Planungen miteinfliessen; ein Abweichen von den Schutzanliegen muss durch überwiegende entgegenstehende Interessen begründet sein.
Die Liste der Ortsbilder von nationaler Bedeutung im Kanton Basel-Stadt wurde vom Bundesrat Ende Oktober 2005 festgesetzt. Sie umfasst Basel als «Stadt», Riehen als «Verstädtertes Dorf» und St. Chrischona (Bettingen) als «Spezialfall».
Das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz IVS
Das Inventar der historischen Verkehrswege IVS wurde zum Schutz der historischen Verkehrswege in der Schweiz ins Leben gerufen. Das Herzstück des IVS bildet das Bundesinventar, ein Inventar nach Artikel 5 des Natur- und Heimatschutzgesetzes NHG. Im Bundesinventar sind Wege erfasst, die von nationaler Bedeutung sind und noch sichtbare historische Wegsubstanz aufweisen. Diese Wege stehen unter besonderem Schutz. Auch Basel-Stadt weist solche Wege auf (Mittlere Brücke, Basel; Weilstrasse, Riehen).
Weitere historische Wege im IVS ausserhalb des Bundesinventars
Im IVS sind aber auch historische Wege erfasst, die nicht gemäss §3 der Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege (VIVS) unter Schutz stehen. Hier handelt es sich um Wege, die aus verkehrshistorischer Sicht zwar ebenfalls nationale Bedeutung aufweisen, von denen jedoch nur noch der historische Verlauf sichtbar ist, sowie Wege von regionaler oder lokaler Bedeutung, für die die Kantone zuständig sind.
In Basel-Stadt bleiben die kantonalen gesetzlichen Grundlagen für Denkmalschutz (inkl. Denkmalverzeichnis) und die Zonenvorschriften gemäss Bau- und Planungsgesetz vom 17. November 1999 prioritär.
Strategie / ST
5
Planungsgrundsätze / Planungsanweisungen
A. Kanton und Gemeinden pflegen und erhalten die typischen Ortsbilder, die Denkmäler und Kulturgüter sowie die historischen Verkehrswege.
B. Kanton und Gemeinden ziehen die Bundesinventare ISOS und IVS als Planungshilfe bei, so unter anderem beim Umgang mit Baudenkmälern, schützens- oder erhaltenswerten Bauten, Gevierten und Anlagen, bei der Ausscheidung von Zonen, beim Denkmal- und Kulturgüterschutz (inkl. Archäologie) sowie bei der Freiraumplanung (Plätze, Parks, Gartendenkmäler und schutzwürdige Objekte in der Landschaft).
C. Vor der Festsetzung von Richtplanvorhaben, die in Konflikt mit den Bundesinventaren ISOS oder IVS stehen, ist bei der Lösungssuche oder bei der Bestimmung von Massnahmen die kantonale Fachstelle für Heimatschutz und Denkmalpflege einzubeziehen.
D. Die Bundesinventare ISOS und IVS sind bei der Überarbeitung von Gesetzen und Verordnungen im unter Ziff. 1 genannten Zusammenhang zu beachten.
S1.7 Lärmschutz
Ausgangslage
Die zunehmende innerstädtische Verdichtung und das steigende Bedürfnis nach Nutzung des öffentlichen Raums führen zu einem vermehrten Aufeinandertreffen lärmiger und lärmempfindlicher Nutzungen.Unterschiedliche Quellen belasten das Siedlungsgebiet des Kantons Basel-Stadt mit Lärm. Hierzu zählen Verkehrslärm, Lärm aus Industrie- und Gewerbeanlagen sowie Alltags- und Freizeitlärm. Die Vollzugskompetenz liegt nicht für alle Lärmarten beim Kanton. Flug- und Bahnlärm sowie Lärm von Nationalstrassen liegen im Verantwortungsbereich des Bundes (Art. 45 LSV).
Massgebend für den Lärmschutz sind das Umweltschutzgesetz (USG) und die sich darauf stützende Lärmschutzverordnung (LSV) des Bundes. Bei der Umsetzung von Lärmschutzmassnahmen gilt, dass primär Massnahmen an der Quelle realisiert werden. Erst wenn dies nicht möglich ist, sind Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg bzw. am Gebäude umzusetzen.
Um lärmempfindliche Nutzungsarten vor Lärmimmissionen zu schützen, steht ein System mit Grenzwerten zur Verfügung. Demnach können neue Bauzonen für Wohnnutzungen ausgeschieden sowie noch nicht erschlossene Bauzonen überbaut werden, wenn die Lärmimmissionen die Planungswerte (PW) nicht überschreiten (Art. 24 USG). Bei Umzonungen von bereits erschlossenen Gebieten oder Bau von neuen Gebäuden innerhalb des bestehenden Siedlungsgebietes gelten die Immissionsgrenzwerte (IGW) (Art. 22 USG, Art. 31 LSV). Der Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP) legt für Lärm aus ortsfesten Anlagen (wie Strassen- und Bahnlärm oder Industrie- und Gewerbelärm) fest, welches Mass an Lärmimmissionen an welchen Orten erlaubt ist.
Für den Alltags- und Freizeitlärm gibt die Gesetzgebung keine Grenzwerte vor. Lärmschutzmassnahmen müssen via Einzelfallbeurteilungen direkt auf das USG abgestützt werden. Zur Interessenabwägung werden in diesen Fällen Einschätzungen der realen Verhältnisse vor Ort sowie planerische Grundlagen wie z.B. der Lärmempfindlichkeitsstufenplan oder der Entwicklungsrichtplan Innenstadt (vgl. S2.4 Ortszentren) herangezogen.
Als Planungs- und Beurteilungsinstrument von Alltags- und Freizeitlärm in Gebieten des öffentlichen Raums mit besonders hohem Nutzungsdruck sieht das kantonale Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raums (NöRG) die speziellen Nutzungspläne (SNUP) vor. Die SNUPs übernehmen inskünftig u.a. die Funktionen der bisherigen Bespielungspläne und des Boulevardplans.
Zielsetzungen
Zur Reduzierung des Strassenverkehrslärms werden Geschwindigkeitsreduktionen, der Einbau lärmarmer Strassenbeläge sowie eine Beschränkung der Verkehrsmenge unter Erwägung von ökonomischen Instrumenten wie Fahrtenmodelle geprüft. Darüber hinaus werden Standorte für Nutzungen mit grosser Verkehrserzeugung auf die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen und dem Fuss- und Veloverkehr ausgerichtet (vgl. S3.1 Dienstleistungs-, Verkaufs- und Freizeitanlagen).
Bei Lärm durch Industrie- und Gewerbeanlagen können Emissionen an der Quelle durch den Einbau von Schalldämpfern, Einhausungen sowie einer lokalen Quellenverlagerung reduziert werden. Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg wie Lärmschutzwände, Überdeckungen und Tunnel sind aufgrund ihrer einschneidenden Wirkung im innerstädtischen Bereich nur selten geeignet. Diese Massnahmen werden nur im Bereich von Hochleistungsstrassen und Eisenbahnlinien einzelfallbezogen geprüft. Werden trotz Massnahmen an der Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg die massgebenden Grenzwerte überschritten, so sind Massnahmen am Gebäude (Schallschutzfenster) zu ergreifen.
Bei städtebaulichen Entwicklungsprojekten wird geprüft, ob die massgebenden Grenzwerte eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, so ist deren Einhaltung durch die Anordnung unterschiedlich empfindlicher Nutzungen sowie durch städtebauliche (Anordnung von Gebäudekörpern) oder architektonische (baulich, gestalterisch) Massnahmen zu prüfen. Hierbei ist auf die Qualität der Wohnungen sowie die Schaffung ruhiger Aussenräume im Lärmschatten der Gebäude zu achten.
Kulturelle Interessen sollen in Abwägung mit dem Schutz der Bevölkerung vor Lärm auch in zentrumsnahen Lagen Platz finden. Gleichzeitig wird mit der Schaffung ruhiger Aussenräume eine Verbesserung der akustischen Aufenthaltsqualität angestrebt. Zur Vereinbarkeit zwischen Alltags- und Freizeitlärm und lärmempfindlichen Nutzungen können Partizipationsprozesse zu tragfähigen Lösungen führen. Mit einer sorgfältigen Abwägung zwischen den unterschiedlichen Interessen soll eine Erhöhung der Lebensqualität in der Stadt erreicht werden.
Im Kanton Basel-Stadt sollen bezüglich Fluglärm auch in Zukunft Planungswertüberschreitungen vermieden werden. Der Kanton nimmt dazu auf die Betriebsregeln des EuroAirport (EAP) entsprechenden Einfluss. Zur Überprüfung der Lärmbelastung aus dem Flugverkehr muss der Bund in regelmässigen Abständen einen aktuellen Fluglärmkataster zur Verfügung stellen.
Leitsätze
6, 10, 11, 17, 19, 42, 46 und 48
Planungsgrundsätze
A. Um die Lärmbelastung der Bevölkerung zu vermindern, sind primär Massnahmen an der Quelle zu treffen. Durch planerische, bauliche und verkehrssteuernde Massnahmen ist eine Reduktion des Verkehrslärms anzustreben. Insbesondere sollen verkehrsintensive Anlagen mehrheitlich durch den öffentlichen Verkehr sowie den Fuss- und Veloverkehr erreicht werden.
B. Bei Infrastrukturvorhaben des Bundes setzt sich der Kanton bereits in der Planungsphase für lärmverträgliche Lösungen ein.
C. An Lagen mit IGW-Überschreitungen aus dem Strassenverkehr wird durch den Kanton eine finanzielle Beteiligung an den Einbau von Schallschutzfenstern geleistet.
D.Der mit der angestrebten innerstädtischen Verdichtung einhergehenden Herausforderung an die räumliche Abstimmung zwischen lärmiger und lärmempfindlicher Nutzung wird mit sinnvollen raumplanerischen und rechtlichen Rahmenbedingungen begegnet.
E. Die Schaffung akustisch angenehmer und auch ruhiger Aussenräume ist anzustreben.
F. Lärmintensives Gewerbe soll in geeigneten Gebieten einen Standort finden.
G. Kulturelle Interessen sollen in Abwägung mit dem Schutz der Bevölkerung vor Lärm auch in zentrumsnahen Lagen Platz finden; die Regelung erfolgt via Gesetzgebung über den öffentlichen Raum.
H. Der Kanton Basel-Stadt wirkt auf die Betriebsregeln des EuroAirport dahingehend ein, dass Planungswertüberschreitungen aus dem Fluglärm vermieden werden.
Örtliche Festlegungen (in Richtplankarte)
Nr. Massnahme | Koordinationsstand |
---|---|
a) Lärmschutz Osttangente | Zwischenergebnis |
b) Überdeckung Elsässerbahn | Vororientierung |
c) Lärmschutz Neubau-/Ausbaustrecke Karlsruhe-Basel | Zwischenergebnis |
Massnahmen / Details zu den örtlichen Festlegungen
a) Lärmschutz Osttangente
Die Osttangente entspricht heute nicht mehr an allen Orten den Vorgaben der Lärmschutzgesetzgebung. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat dementsprechend zwei Projekte zur Reduktion der Lärmbelastung auf der Osttangente gestartet: Mit dem Bau des Rheintunnels soll generell eine Entlastung vom Verkehr als Lärmverursacher erreicht werden. Dieses Projekt wird aber erst ab ca. 2035 wirksam sein. Das generelle Lärmsanierungsprojekt für die Osttangente wurde vom ASTRA zusammen mit dem Kanton bereits gestartet. In diesem Rahmen werden die Lärmimmissionen berechnet und mögliche Massnahmen wie der Einbau eines lärmmindernden Belages sowie die Erweiterung und Erhöhung bestehender Lärmschutzwände zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte geprüft. Sobald das definitive Lärmsanierungsprojekt vorliegt (voraussichtlich 2019), erfolgt die öffentliche Planauflage. Mit der Umsetzung kann ab 2021 begonnen werden. Des Weiteren werden mit Regierungsratsbeschluss vom 13. September 2016 zusätzliche Lärmschutzmassnahmen entlang der Osttangente umgesetzt, welche über das gesetzlich vorgeschriebene Niveau hinausgehen und vom Kanton finanziert werden.
b) Lärmschutz Elsässerbahn
Bei Grenzwertüberschreitungen entlang von Bahnstrecken werden auf Kosten des Bundes (bei AW-Überschreitung) und mit einem Kostenteiler (50% Bund, 50% Hauseigentümer) Schallschutzfenster eingebaut. Der Kanton übernimmt im Auftrag des Bundes den Einbau der Schallschutzfenster.
Die Option eines 4-Gleisausbaus der Elsässerbahn im Abschnitt von Basel SBB bis Basel St. Johann ist im Objektblatt M1.1 Schienenverkehr enthalten. Die Dimensionierung der Elsässerbahn hängt von den weiteren Entwicklungen des Projekts S-Bahn Herzstück ab. Sollte ein Ausbau erfolgen, sind Lärmschutzmassnahmen zu prüfen.
c) Lärmschutz Neubau- / Ausbaustrecke Karlsruhe – Basel
Das Gesamtprojekt Aus- und Neubau (ABS/NBS) Karlsruhe – Basel umfasst den durchgehenden viergleisigen Aus- und teilweise Neubau der bestehenden Rheintalbahn der Deutschen Bahn (DB) mit dem Ziel umfassender Kapazitäts- und Qualitätsverbesserungen. Mit den zwei zusätzlichen Gleisen für Güterverkehr, überwiegend in Parallelführung zur bestehenden zweigleisigen Rheintalbahn, wird die erforderliche Leistungsfähigkeit zur Abwicklung der prognostizierten Verkehrszunahme, insbesondere durch die Neuen Alpentransversalen (NEAT) sichergestellt. Im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens werden Lärmschutzmassnahmen geprüft und umgesetzt.
S1.8 Störfallvorsorge
Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, hat zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt die notwendigen Massnahmen zu treffen.
Zu diesen Anlagen gehören Betriebe, in denen bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfälle vorhanden sind oder die Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen der Klasse 3 und 4 durchführen.
In Basel-Stadt ist die Störfallvorsorge wegen der hohen Bevölkerungsdichte, der Nutzungsmischung und dem Verlauf der Transportachsen eine besondere Herausforderung. Da das Baugebiet mehrheitlich überbaut ist, die noch unbebauten Bauzonen als Wohn- oder Mischgebiet deklariert und die grenznahen Gebiete im Nachbarkanton sowie in den Nachbarländern intensiv genutzt sind, gibt es wenig Alternativstandorte für Betriebe oder Transportachsen mit einem Störfallrisiko. Eine Mehrzahl der in Umsetzung oder in Planung befindlichen Grossprojekte (mit oder ohne eigenes Störfallrisiko) liegt in nächster Nähe einer risikorelevanten Anlage oder Transportachse.
Im Kanton Basel-Stadt sind alle Betriebe im Geltungsbereich der Störfallverordnung im Verzeichnis der Gefahrenquellen erfasst. Dieses ist als Spezialkarte «Risikokataster» auch via Internet einsehbar.
Ebenfalls von der Störfallverordnung erfasst sind die Verkehrswege, auf denen in relevanten Mengen gefährliche Güter auf der Schiene, der Strasse sowie dem Rhein transportiert oder umgeschlagen werden. Im Kanton Basel-Stadt sind das beim Schienenverkehr die Eisenbahn-Transitgüterstrecken auf den Abschnitten Grenze Deutschland/Schweiz (Weil am Rhein) – Badischer Bahnhof – St.Jakob und Grenze Frankreich/Schweiz (Saint-Louis/St.Johann) – Bahnhof SBB/Basel SBB Güterbahnhof (Wolf) – St.Jakob sowie die Bahnstrecke Badischer Bahnhof – Grenze CH/D nach Grenzach. Auf dem Rhein ist die gesamte Flussstrecke auf dem Kantonsgebiet betroffen, da bis in die Schweizer Rheinhäfen im Kanton Basel-Landschaft relevante Mengen an gefährlichen Gütern transportiert werden. Im Strassenverkehr weisen in erster Linie die Nationalstrassen A2 / A3 («Ost- und Nordtangente») relevante Mengen gefährlicher Güter auf. Die wichtigsten Umschlagsstellen für gefährliche Güter befinden sich im Basel SBB Güterbahnhof (Wolf), beim Rangierbahnhof der DB sowie im Hafen Kleinhüningen. Raumwirksame Störfallrisiken bestehen überdies im Zusammenhang mit Rohrleitungen. Im Kanton Basel-Stadt betrifft dies die Erdgashochdruckleitung Riehen-Kleinhüningen.
Störfallrisiken sind wie Naturgefahren wichtige Faktoren, die die räumliche Planung im dicht besiedelten Raum beeinflussen und deshalb bei allen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen sind.
Es gehört zu den grundlegenden Aufgaben der Raumplanung, mit ihren Instrumenten zum Vollzug der Umweltschutznormen und der Störfallvorsorge beizutragen. Dies gilt insbesondere dort, wo das Störfallvorsorgerecht nicht selber greift, nämlich wenn
- eine neue Nutzungsplanung zusätzliche Nutzungen in der Nähe einer der Störfallverordnung unterstehenden Anlage zulässt oder
- eine bereits bestehende Nutzungsplanung solche zusätzlichen Nutzungen nicht verhindert,
so dass in beiden Fällen das Risiko für Bevölkerung oder Umwelt über das tragbare Mass ansteigen könnte.
Während bei bestehenden Nutzungsplänen Einschränkungen schon aus enteignungsrechtlichen Gründen schwieriger zu realisieren sind, soll die raumplanerische Interessenabwägung im Sinne der Störfallvorsorge bei der Änderung oder der Erstellung von neuen Nutzungsplänen regelmässig und gezielt vorgenommen werden.
Die nachfolgenden Vorgaben dienen deshalb dem Ziel, der raumplanerischen Interessenabwägung im Sinne der Störfallverordnung eine konkrete und systematische Grundlage zu geben und die diesbezüglichen Tätigkeiten der kantonalen Nutzungsplanung und der Fachstelle für Störfallvorsorge miteinander abzustimmen.
Planungsziele
- Mit einer geeigneten Kombination von Massnahmen an der Risikoquelle und planerischen Massnahmen (Nutzungs- und Verkehrsplanung) stellt der Kanton Basel-Stadt sicher, dass die Störfallrisiken für Bevölkerung und Umwelt jederzeit als tragbar beurteilt werden können.
- Der Kanton Basel-Stadt engagiert sich für eine grenzüberschreitende Abstimmung bei der Störfallvorsorge und berücksichtigt die grenzüberschreitenden Aspekte der Störfallvorsorge auch in der Siedlungsentwicklung.
- Den Betrieben mit Gefahrenpotenzial, die bestimmten Kriterien wie «sicher», «zukunftsgerichtet», «umweltgerecht» und «arbeitnehmerfreundlich» entsprechen, gewährt der Kanton mit sinnvollen raumplanerischen Massnahmen günstige Betriebs- und Entwicklungsmöglichkeiten.
Leitsätze
11, 17, 20, 32, 42, 61 und 66
Planungsgrundsätze / Planungsanweisungen
- Konflikte zwischen bestehenden Störfallrisiken und neuen Nutzungsplanungen sollen systematisch und frühzeitig erkannt und nach einem zwischen den Fachstellen für Raumplanung und Störfallvorsorge zu vereinbarenden Verfahren analysiert und entschieden werden. Methodische Grundlage dafür bildet der durch die Arbeitsgruppe «Planungshilfe Raumplanung und Störfallvorsorge» unter der Leitung des Bundesamts für Raumentwicklung ausgearbeitete Vorschlag zur Abwicklung der raumplanerischen Störfallvorsorge.
- Der Gefahrenkataster muss bei Planungsentscheiden berücksichtigt werden. Kanton und Gemeinden prüfen bei der Nutzungsplanung die Einwirkungen von Störfällen. Die Ausscheidung neuer Wohnnutzungen bzw. von Nutzungen für empfindliche Personen oder von Nutzungen mit hoher Personendichte in der Nähe von raumwirksamen Risikoanlagen ist zu vermeiden oder darf erst nach erfolgter raumplanerischer Risikobeurteilung und gegebenenfalls dem Erlass von Schutzmassnahmen bewilligt werden.
Massnahmen / Details
Aufgabenverteilung
Das Planungsamt ist für die raumplanerische Störfallvorsorge verantwortlich. Es berücksichtigt bei seinen Planungsentscheiden den Gefahrenkataster und konsultiert in relevanten Fällen die Fachstelle für die Störfallvorsorge. Bei schwierigen Entscheiden über die Tragbarkeit des Risikos konsultiert sie – analog zum kantonalen Verfahren bei der Beurteilung von bestehenden Störfallrisiken – die vom Regierungsrat gewählte Kommission für Risikobeurteilung (RISKO).
Die Kontrollstelle für Chemie- und Biosicherheit (KCB) ist die kantonale Fachstelle für Störfallvorsorge. Sie überwacht die Eigenverantwortlichkeit der Betriebe, die mit gefährlichen Stoffen umgehen und ordnet – im Falle der Verkehrswege von nationaler Bedeutung in Abstimmung mit den federführenden Bundesämtern – die angemessenen Vorsorgemassnahmen an, die zur Vermeidung oder Verminderung von Risiken für die Bevölkerung und die Umwelt nötig sind. Sie führt den kantonalen Gefahrenkataster und berät das Planungsamt bei der raumplanerischen Störfallvorsorge.