Gleichstellung der Geschlechter und sexuellen Orientierungen
Alle Menschen im Kanton Basel-Stadt sollen ungeachtet ihres Geschlechts und ihrer sexuellen Orientierung die gleichen Chancen und Möglichkeiten haben. Die Fachstelle Gleichstellung setzt diesen gesetzlichen Auftrag um. Dazu arbeitet sie eng mit der Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und der Zivilbevölkerung zusammen.
Unser Auftrag
Wir setzen uns für die tatsächliche Gleichstellung aller Geschlechter und sexuellen Orientierungen in allen Lebensbereichen ein.
Unsere Arbeit stützt sich auf verschiedene internationale Abkommen sowie nationale und kantonale Rechtsgrundlagen.
Was wir tun
Die kantonale Verordnung über die Fachstelle Gleichstellung hält die konkreten Aufgaben der Fachstelle fest. Dazu gehören unter anderem
- Projekte und Massnahmen entwickeln, um die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter und sexuellen Orientierungen zu fördern;
- die Gleichstellungsperspektive in alle Politikbereiche der Verwaltung einbringen und die zuständigen Stellen bei der Umsetzung der Gleichstellung unterstützen;
- die Einhaltung der Lohngleichheit von Frauen und Männern bei Beschaffungen der Departemente und bei Staatsbeiträgen gemäss dem Staatsbeitragsgesetz kontrollieren;
- Privatpersonen und Institutionen ausserhalb der Verwaltung in gleichstellungsrelevanten Fragen zu beraten;
- die Öffentlichkeit bezüglich der Gleichstellung im Kanton Basel-Stadt zu informieren.
Unser Newsletter
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Rechtliche Grundlagen
- Bundesverfassung
Art. 8 Abs. 3 Gleichberechtigung Frau und Mann
- Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
- Verfassung des Kantons Basel-Stadt
§ 9 Gleichberechtigung Frau und Mann
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
§ 22 Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann durch die Departemente
- Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt
§ 1 Abs. 1 Errichtung der Fachstelle Gleichstellung zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung und § 9 der Kantonsverfassung
- Plakatverordnung
Die Verordnung verbietet geschlechterdiskriminierende Werbung auf öffentlichem Grund. Die Fachstelle Gleichstellung überprüft und bewertet kritische Plakatinhalte zuhanden der Bewilligungsinstanz.
- Verordnung zum Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsverordnung, PublV)
§ 15 Abs. 2 Prüfung von kantonalen Erlassentwürfen durch die Fachstelle Gleichstellung auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung und § 9 der Kantonsverfassung.
- Staatsverträge und internationale Übereinkommen
EMRK, CEDAW, Istanbul-Konvention, UNO-Pakte I & II, ILO-Übereinkommen 100 & 111
Gleichstellungskomission
Die Gleichstellungskommission steht der Fachstelle Gleichstellung mit ihrem Fachwissen unterstützend zur Seite. Sie ergänzt die Arbeit der Fachstelle mit eigenen Projekten und Kampagnen.
Die Gleichstellungskommission wird vom Regierungsrat für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Sie besteht zurzeit aus sechs Frauen und drei Männern. Bei der Zusammensetzung wird darauf geachtet, dass die Mitglieder über Sachkompetenz verfügen und die gesellschaftliche Vielfalt Basels widerspiegeln.
Fachstelle Gleichstellung
Öffnungszeiten
08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 bis 16.30 Uhr