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Einreise und Aufenthalt

Für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz gibt es aus migrationsrechtlicher Sicht ein paar allgemeine Grundsätze, je nach Zweck des Aufenthaltes und der Staatsangehörigkeit gibt es jedoch unterschiedliche Regeln. Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen und spezifische Regelungen.

Einreise und Aufenthalt: Das Wichtigste in Kürze

Für die Einreise in die Schweiz gelten je nach Aufenthaltszweck unterschiedliche Regeln (zum Beispiel für Erwerbstätige, Studierende, Rentnerinnen und Rentner, Asyl- oder Schutzsuchende, um nur einige zu nennen). Personen im Rahmen Tourismus dürfen sich nur eine begrenzte Zeit in der Schweiz aufhalten. Sie bekommen keinen Aufenthaltstitel. Aber auch sie unterliegen Einreisevorschriften. Es lohnt sich, die jeweiligen Bestimmungen vor der Einreise abzuklären.


Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung)

Die B-Bewilligung wird in der Regel für ein Jahr (Staatsangehörige aus Drittstaaten) oder für fünf Jahre (EU/EFTA-Staatsangehörige) erteilt. Das Migrationsamt Basel-Stadt verlängert die Bewilligung um ein Jahr, beziehungsweise um fünf Jahre, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt sind.

Erteilung der B-Bewilligung

EU/EFTA-Staatsangehörige haben mit einem Arbeitsvertrag über 365 Tage oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, sofern die Arbeitnehmereigenschaft erfüllt ist, Anspruch auf eine B-Bewilligung. Sie können sich nach der Einreise direkt beim Einwohneramt Basel-Stadt anmelden. Die B-Bewilligung wird ihnen etwas später per Post an die Wohnadresse zugestellt.  

Für Drittstaatsangehörige muss die Arbeitgeberseite bei der zuständigen Arbeitsmarktbehörde ein Gesuch um eine Arbeitsbewilligung stellen. Nach der Bewilligung des Gesuchs stellt das Migrationsamt Basel-Stadt eine Zusicherung (Ermächtigung zur Visumserteilung) aus, mit der auf der Schweizer Vertretung das Visum abgeholt werden kann. Nach erfolgter Einreise zur Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt meldet sich der Drittstaatsangehörige beim Einwohneramt Basel-Stadt an.     

Gesuche um Verlängerung der B-Bewilligung

Sechs bis acht Wochen vor Bewilligungsablauf wird automatisch ein Verfallsanzeige-Formular an die Meldeadresse (private Wohnadresse) geschickt. Nach Einreichung des ausgefüllten Formulars an das Migrationsamt prüft dieses die Verlängerung der B-Bewilligung.

Gesuche sind nach Erhalt der Verfallsanzeige so schnell wie möglich schriftlich an folgende Adresse einzureichen:

Migrationsamt Basel-Stadt
Abteilung Bewilligungen
Spiegelgasse 12
4001 Basel

Benötigte Unterlagen für die Verlängerung

Zustellung der neuen B-Bewilligung

Falls noch keine Biometriedaten vorhanden oder diese abgelaufen sind, stellt Ihnen das Migrationsamt nach Prüfung der Verlängerung schriftlich per Post einen Termin zur Biometriedatenerfassung zu. Informationen zu einer allfälligen Verschiebung dieses Termins finden Sie auf der Seite Biometrische Datenerfassung, Termin verschieben. Nach Erfassung der Biometriedaten wird Ihnen der neue Ausweis per Einschreiben an Ihre Wohnadresse zugestellt.

Weitere Informationen gewünscht?

Brauchen Sie weitere Informationen über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung B im Kanton Basel-Stadt? Dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Entweder telefonisch über

+41 61 267 70 70 (Montag bis Freitag, 08.00 bis 12.00 Uhr) 

oder über das Kontaktformular (siehe unten)

Staatssekretariat für Migration

Informationen des Bundes zur Einreise in die Schweiz

Ausweis verloren?

Wenn Sie Ihren Ausweis verloren haben oder er defekt ist, folgen Sie für das weitere Vorgehen dem unten stehenden Button.


Im Ausland erwerbstätige Personen mit EU/EFTA-Staatsangehörigkeit

Für im Ausland erwerbstätige EU/EFTA-Staatsangehörige gilt folgendes:

Sie haben das Recht im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz zu nehmen, sofern das im Ausland erzielte Einkommen ausreicht, um den Lebensunterhalt in der Schweiz ohne Bezug von Sozialleistungen zu finanzieren. 

Diese Personen schicken das Gesuch um Wohnsitznahme ohne Erwerbstätigkeit im Kanton Basel-Stadt an das

Migrationsamt Basel-Stadt
Abteilung Einreisen
Spiegelgasse 12
4001 Basel

 Dem Gesuch beizulegen sind:

Weitere Informationen gewünscht?

Brauchen Sie weitere Informationen über im Ausland erwerbstätige EU/EFTA-Staatsangehörige? Dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Entweder telefonisch über

+41 61 267 70 70 (Montag bis Freitag, 08.00 bis 12.00 Uhr) 

oder über das Kontaktformular (siehe unten)

Staatssekretariat für Migration

Informationen des Bundes zur Einreise in die Schweiz.


Schülerinnen, Schüler und Studierende

Sind Sie EU/EFTA-Staatsangehörige, gilt folgendes:

Voraussetzungen

Ausländerinnen und Ausländer aus EU/EFTA-Staaten, die in der Schweiz eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren möchten, können eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, wenn:

  • sie als Hauptzweck des Aufenthaltes an einer anerkannten Lehranstalt im Kanton Basel-Stadt zugelassen sind und dort eine allgemeine oder eine auf die Ausübung eines Berufes vorbereitende Ausbildung besuchen. 

Anmeldung

Schülerinnen, Schüler und Studierende aus den EU/EFTA-Staaten stellen kein Gesuch, sondern melden sich direkt beim Einwohneramt Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4001 Basel an. Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung mitzubringen:

Nebenerwerbstätigkeit

EU/EFTA-Staatsangehörige in Ausbildung können während des Ausbildungsaufenthaltes in der Schweiz einem marginalen Nebenerwerb nachgehen. Der Nebenerwerb unterliegt der Meldepflicht. Die Ausbildung muss im Vordergrund stehen. 

Wichtig zu wissen

Die Gültigkeitsdauer des Ausweises beträgt jeweils nur ein Jahr. Sie wird aber bis zum regulären Abschluss der Ausbildung verlängert, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nach wie vor erfüllt sind.

Sind Sie Drittstaatsangehörige, gilt folgendes:

Voraussetzungen

Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten (Staaten ausserhalb der EU/EFTA), die in der Schweiz eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren möchten, können eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, wenn:

  • eine Bestätigung der Schulleitung resp. der Hochschule vorliegt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann.
  • eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht.
  • die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind.
  • die Wiederausreise gesichert erscheint.
  • Bei Minderjährigen die Betreuung sichergestellt ist.

Einreichung eines Gesuchs

Die gesuchstellende Person muss in der Regel (siehe Einreise- und Visumvorschriften) bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland vor der geplanten Einreise ein entsprechendes Gesuch stellen. Dieses wird der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde in der Schweiz zur Prüfung weitergeleitet. Im Kanton Basel-Stadt ist dies das Migrationsamt Basel-Stadt.

Das Gesuch beinhaltet zwingend:

  • Passkopie (inkl. allfälliger Visa und/oder Aufenthaltstitel)
  • Anmeldebestätigung der Hochschule (Zulassungsbescheid)
  • Motivationsschreiben: Dies beinhaltet zum Beispiel: Aus welchen Gründen soll in Basel eine Schule/Universität besucht werden, Zukunftsabsichten nach Abschluss, weitere Ausbildungs- oder Berufsziele, Notwendigkeit der Ausbildung.
  • Vollständiger Lebenslauf unter Angabe, welche Ausbildungen beziehungsweise welche Tätigkeiten bisher ausgeübt wurden (eventuell Diplome, Zeugnisse, Arbeitsbestätigungen in Kopien beilegen).
  • Nachweis der finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt und die Rückreise von monatlich 2`000 Franken  (zum Beispiel Bankkonto lautend auf den Namen der gesuchstellenden Person) oder Verpflichtungserklärung (Garantie) einer solventen Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder Stipendium.
  • Verpflichtung der fristgerechten Wiederausreise unmittelbar nach Beendigung des bewilligten Aufenthalts oder bei Abbruch der Ausbildung.
  • Wohnadresse während der Ausbildung in der Schweiz (sofern bekannt).

Bitte im Gesuch Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer für allfällige Rückfragen angeben.

Nebenerwerbstätigkeit

Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit ist maximal für 15 Stunden pro Woche erlaubt. Die Studierenden benötigen hierzu, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, die Bewilligung der zuständigen Migrationsbehörde. Sie kann jedoch frühestens sechs Monate nach Ausbildungsbeginn erteilt werden. Die Ausbildung hat im Vordergrund zu stehen. 

Schülerinnen und Schüler können keine Bewilligung für die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit erhalten.

Wichtig zu wissen

Ein Wechsel der Ausbildungsrichtung wird in der Regel nicht bewilligt.

Weitere Informationen gewünscht?

Brauchen Sie weitere Informationen über den Aufenthalt als Schülerin, Schüler oder Studierende im Kanton Basel-Stadt? Dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Entweder telefonisch über

+41 61 267 70 70 (Montag bis Freitag, 08.00 bis 12.00 Uhr) 

oder über das Kontaktformular (siehe unten)

Staatssekretariat für Migration

Informationen des Bundes zur Einreise in die Schweiz.

Ausweis verloren?

Wenn Sie Ihren Ausweis verloren haben oder er defekt ist, folgen Sie für das weitere Vorgehen dem unten stehenden Button.


Rentnerinnen und Rentner

Handelt es sich um EU/EFTA-Staatsangehörige, gilt folgendes:

Voraussetzungen

Rentnerinnen und Rentner aus EU/EFTA-Staaten, die im Alter gerne in der Schweiz leben möchten, können eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, wenn sie die finanziellen Voraussetzungen erfüllen. Konkret müssen die Rentnerinnen und Rentner nachweisen können, dass ihre Rente höher ist als der Betrag, der in der Schweiz zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt.  

Gesuchsstellung

Rentnerinnen und Rentner aus den EU/EFTA-Staaten stellen ein schriftliches Gesuch an das Migrationsamt Basel-Stadt, Abteilung Einreisen, Spiegelgasse 12, 4001 Basel. Bitte schicken Sie folgende Unterlagen mit: 

Wichtig zu wissen

Für EU/EFTA-Staatsangehörige besteht bei der Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin oder Rentner keine Altersvorgabe. 

Handelt es sich um Drittstaatsangehörige, gilt folgendes:

Voraussetzungen

Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten (Staaten ausserhalb der EU/EFTA), die nicht mehr erwerbstätig sind, können eine Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin oder Rentner erhalten, wenn sie:

  • mindestens 55 Jahre alt sind.
  • besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz haben.
  • über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen; diese müssen mindestens so hoch sein, dass nicht Ansprüche auf Ergänzungsleistungen geltend gemacht werden können; das massgebliche Mindesteinkommen liegt zur Zeit bei  43'000 Franken.
  • weder in der Schweiz noch im Ausland erwerbstätig sind.
  • in der Schweiz bisher nie negativ in Erscheinung getreten sind.

Einreichung eines Gesuchs

Die gesuchstellende Person muss in der Regel (siehe Einreise- und Visumvorschriften) bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland circa sechs Wochen vor der geplanten Einreise ein entsprechendes Gesuch stellen. Dieses wird der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde in der Schweiz zur Prüfung weitergeleitet. Im Kanton Basel-Stadt ist dies das Migrationsamt Basel-Stadt.

Weitere Informationen gewünscht?

Brauchen Sie weitere Informationen über den Aufenthalt als Rentnerin oder Rentner im Kanton Basel-Stadt? Dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Entweder telefonisch über

+41 61 267 70 70 (Montag bis Freitag, 08.00 bis 12.00 Uhr) 

oder über das Kontaktformular (siehe unten)

Staatssekretariat für Migration

Informationen des Bundes zur Einreise in die Schweiz.

Ausweis verloren?

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Gebühren im Ausländerbereich

Mit der Einführung des biometrischen Ausländerausweises für Drittstaatsangehörige per 24. Januar 2011 wurden gleichzeitig die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG) angepasst. Es wurden drei verschiedene Gebührentypen für die Herstellung aller Ausweise eingeführt:

1. eine Gebühr für das Bewilligungsverfahren in Höhe von:

2. eine Gebühr für die Erfassung der biometrischen Daten in der Höhe von 20 Franken und von 15 Franken für die Abnahme der Fotografie und der Unterschrift für den nicht biometrischen Ausländerausweis  (Art. 8 Abs. 3 Bst. a und b GebV-AIG).

3. eine Gebühr für die Ausstellung und Produktion des Ausländerausweises in der Höhe von 22 Franken für den biometrischen Ausländerausweis (Art. 8 Abs. 2 Bst. a GebV-AIG) und von 10 Franken für den nicht biometrischen Ausländerausweis (Art. 8 Abs. 2 Bst. b GebV-AIG).


Asyl

Die Abteilung Asyl und Rückkehrförderung des Migrationsamtes Basel-Stadt ist für die Aufenthaltsregelung von Personen mit Asylausweisen (Ausweis N), vorläufigen Aufnahmen (Ausweis F) und Schutzbedürftigen (Ausweis S) im Kanton Basel-Stadt zuständig. 

Die Abteilung führt die Einwohnerkontrolle der dem Kanton Basel-Stadt zugewiesenen Asylsuchenden. Für die Zuweisungen der Asylsuchenden an den Kanton und für die Durchführung des Asylverfahrens ist das Staatssekretariat für Migration zuständig. 

Das Schweizerische Asylwesen ist im Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) geregelt. 

Informationen im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit von Personen aus dem Asylbereich erhalten Sie auf der Seite Arbeitsbewilligungen.

Die vorläufige Aufnahme (Ausweis F)  kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) umgewandelt werden. Weitere Informationen dazu gibt Ihnen das folgende Merkblatt des Migrationsamts Basel-Stadt, das auch zur Gesuchstellung verwendet werden soll.   

Weitere Informationen gewünscht?

Brauchen Sie weitere Informationen zum Thema Asyl? Beachten Sie hierzu die Website des Staatssekretariats für Migration. Sie können sich auch mit uns in Verbindung setzen.

Entweder telefonisch über

+41 61 267 70 70 (Montag bis Freitag, 08.00 bis 12.00 Uhr) 

oder über das Kontaktformular (siehe unten).

Für Fragen in Zusammenhang mit der Ukraine steht Ihnen zusätzlich folgender Link zur Verfügung:

Ausweis verloren?

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Gesuch um Härtefallregelung («Sans Papiers»)

Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) erlaubt es, an Personen, die sich rechtswidrig und ohne Aufenthaltsstatus in der Schweiz aufhalten, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AIG i. V. m. Artikel 31 VZAE). Das Migrationsamt Basel-Stadt hat die wichtigsten Informationen über die Voraussetzungen für eine Härtefallregelung, die einzureichenden Unterlagen sowie das Verfahren in einem Merkblatt zusammengefasst.


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